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ComplianceAMLD6

6. EU-Geldwäscherichtlinie

Die AMLD6 (6th Anti-Money Laundering Directive) ist die sechste EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche, verabschiedet 2018. Sie harmonisiert die Definition von Geldwäschestraftaten in der gesamten Europäischen Union und verschärft die geltenden Strafmaße.

Die AMLD6 (EU-Richtlinie 2018/1673) unterscheidet sich von früheren Richtlinien durch ihren Fokus auf strafrechtliche Harmonisierung. Sie legt eine Liste von 22 Vortaten der Geldwäsche fest, die alle Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen, darunter Steuerbetrug, Cyberkriminalität und Umweltstraftaten. Diese Harmonisierung zielt darauf ab, Unterschiede zwischen nationalen Gesetzgebungen zu beseitigen, die es Kriminellen ermöglichten, nachsichtigere Jurisdiktionen auszunutzen.

Zu den wesentlichen Neuerungen der AMLD6 gehört die Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf juristische Personen, was bedeutet, dass Unternehmen selbst für Geldwäschedelikte verfolgt und bestraft werden können. Die Richtlinie verschärft zudem die Mindestfreiheitsstrafen (mindestens 4 Jahre) und führt den Begriff der Selbstgeldwäsche ein, der das Waschen von Erträgen aus eigenen Straftaten unter Strafe stellt.

Für verpflichtete Unternehmen unterstreicht die AMLD6 die Bedeutung eines robusten Compliance-Rahmens. Die Möglichkeit direkter strafrechtlicher Sanktionen gegen juristische Personen macht die Implementierung rigoroser Überprüfungsverfahren zwingend erforderlich. CheckFile.ai hilft Unternehmen, diese Anforderungen zu erfüllen, indem es die Dokumentenverifikation automatisiert — ein wesentliches Glied in der Geldwäschepräventionskette.

Vorschriften

EU-Richtlinie 2018/1673FATF 40 Recommendations

Praxisbeispiele

  • 1.Ein EU-Mitgliedstaat setzt die AMLD6 in nationales Recht um und erweitert die Liste der Vortaten der Geldwäsche um Cyberkriminalität.
  • 2.Ein Unternehmen wird als juristische Person strafrechtlich verfolgt, weil mangelnde Sorgfalt Geldwäsche erleichtert hat, gemäß den Bestimmungen der AMLD6.
  • 3.Ein Geldwäschebeauftragter aktualisiert die internen Verfahren seines Instituts, um die 22 Kategorien von Vortaten gemäß AMLD6 zu integrieren.

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